AGBs

##1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

##2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

##3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und ausschließlich Verpackung und Fracht.

(3) Die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

##4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sie bedürfen der Schriftform. Die von der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. (2) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB, haftet die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haftet die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

(5) Sofern der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1⁄2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG.

(6) Die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(7) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

##5 Gefahrenübergang, Sicherheit

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Soweit die gelieferten Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Käufer verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung das produktspezifische Sicherheitsdatenblatt der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren dem Käufer entsprechende Daten zu übermitteln. Die als Gefahrgut eingestufte Ware darf nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (weiter) befördert werden.

##6 Rechte des Käufers wegen Mängel

Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte, es sei denn, die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung.

(2) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Mängelrechte des Käufers bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer muss der Kundendienstleitung der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG zu bezahlen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Ansprüche wegen Mängeln gegen die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
##7 Verpackung
Die mit der Ware gelieferten Einwegverpackungen wird der Käufer ordnungsgemäß auf eigene Kosten entsorgen. Soweit diese Verpackungen wieder verwendet werden, sind darauf angebrachte Produkt- und Firmenhinweise unkenntlich zu machen. Eine Rückgabe an die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG hat innerhalb der betriebsüblichen Zeiten und frei von Fremdstoffen zu erfolgen.

##8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit- )Eigentum der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit- )Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG unentgeltlich. Ware, von der der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ab. Die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ermächtigt ihn widerruflich, die an die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

##9 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG sofort mit deren Eingang beim Käufer ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

(2) Die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ist zulässig.

(5) Wenn der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie die Schecks angenommen hat. Die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

##10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) Soweit die Haftung der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG.

##11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtbeziehungen zwischen der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person, des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlich Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz der Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben- den Streitigkeiten. Die Holzkohleverarbeitung Schütte GmbH&Co.KG ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand 10/2014

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